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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 8/15 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Schlagwörter Regelmäßige Arbeitsstätte, Polizei, Nachhaltigkeit, Qualität, Außendienst, Verfassungsmäßigkeit, Verpflegungsmehraufwand
Rechtsfrage: Ist bei einem Polizeibeamten, der grundsätzlich arbeitstäglich (nachhaltig) seine Dienststelle anfährt, aber den Großteil seiner Zeit im Einsatzwagen Streife fährt (quantitativer und qualitativer Schwerpunkt), die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte, da es verfassungsrechtlich geboten ist, die Nachhaltigkeit als allein maßgebliches Kriterium für eine regelmäßige Arbeitsstätte festzulegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 11.12.2014
Vorinstanz/AZ: 11 K 70/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 18 15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.11.2015
Erledigungs-Az: VI R 8/15 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 00 37