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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 26/14 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Betriebsausgabe, Lebensführung, Nettoprinzip
Rechtsfrage: Fallen Aufwendungen einer Rechtsanwaltskanzlei für die Veranstaltung von sog. Herrenabenden (Kulturveranstaltung für Mandanten etc.) unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG oder ist die Norm verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" nur dann vorliegen, wenn ähnliche, also die Lebensführung berührende Ausnahmesachverhalte der sportlichen Betätigung und der Freizeitgestaltung gegeben sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 19.11.2013
Vorinstanz/AZ: 10 K 2346/11 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 04 73
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.07.2016
Erledigungs-Az: VIII R 26/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 24 85