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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-156/16 (EuGH)
§§: ZK Art. 78, DVO (EU) Nr. 412/2013 Art. 1 Abs. 3, VO (EU) Nr. 1072/2012 Art. 1, ZK Art. 67, ZK Art. 201 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzollsatz, China, Einfuhr, Erstattung, Geschirr, Handelsrechnung, Herstellererklärung, Keramik, Küchengebrauch, Tischgebrauch, Zollanmeldung, Zollschuld, Zollkodex
Rechtsfrage: I. Lässt es Art. 1 Abs. 3 der DVO (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13.5.2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China, nachfolgend: DVO Nr. 412/2013) zu, für die erstmalige Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige Handelsrechnung nachzureichen, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes vorliegen? - II. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Steht es Art. 78 VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 S. 1) in der durch die VO (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.11.2000 geänderten Fassung entgegen, wenn die Zollbehörde im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Erstattung eines Antidumpingzolls mit der Begründung ablehnt, dass der Anmelder erst nach der Zollanmeldung eine ordnungsgemäße Handelsrechnung vorgelegt hat?
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 25.02.2016
Vorinstanz/AZ: 14 K 2534/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 08 69
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.10.2017
Erledigungs-Az: Rs C-156/16