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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 70/05
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110
Schlagwörter Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung
Rechtsfrage: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumnis der Antragsveranlagungsfrist, weil die Klägerin über eine längere Zeit aufgrund krankheitsbedingter Einschränkung der Willensfreiheit bzw. der Willensbetätigung nicht im Stande war, ihre steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch einen Dritten wahrnehmen zu lassen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 04.05.2005
Vorinstanz/AZ: V 71/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 22 10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.11.2006
Erledigungs-Az: VI R 70/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 09 60