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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 11/05
§§: EStG § 3 Nr. 10, EStG § 3 Nr. 9, EStG § 19, BeamtVG § 47
Schlagwörter Übergangsgeld, Steuerbefreiung, Wahlbeamter, Abfindung
Rechtsfrage: Fällt das an einen nicht wieder gewählten Bürgermeister einer Gemeinde gezahlte Übergangsgeld gemäß § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 EStG, weil sich die Zahlung des Übergangsgeldes auf das unfreiwillige Ausscheiden aus dem Amt nach einer Wahlentscheidung begründet und somit als eine nicht vom Beamten veranlasste Entlassung aus dem Dienstverhältnis zu werten ist oder ist ein (Wahl-)Beamter auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit entlassen, wobei die Entlassung nicht gesondert durch einen Verwaltungsakt bewirkt wird, sondern durch Zeitablauf eintritt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 11.03.2004
Vorinstanz/AZ: 8 K 100/01
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2004 S. 968
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 20 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.08.2007
Erledigungs-Az: VI R 11/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 35 53