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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-525/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 183
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Nichterstattung, Mehrwertsteuer, Jahresumsatzsteuererklärung, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: Erlaubt Art. 183 der RL 2006/112/EG einem Mitgliedstaat, ohne besondere Prüfung ausschließlich auf der Grundlage einer arithmetischen Berechnung den Teil des Steuerüberschusses, der 18 % (allgemeiner Mehrwertsteuersatz) des Gesamtwerts der in den monatlichen Steuerzeiträumen getätigten steuerbaren Umsätze übersteigt, nicht zu erstatten, bis dass bei der Steuerverwaltung des Staats die Jahresumsatzsteuererklärung des Steuerpflichtigen eingegangen ist?
Vorinstanz: Augstakas tiesas Senats (Republik Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 6 S. 7
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.10.2012
Erledigungs-Az: Rs C-525/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 02 39