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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 13/18 (BFH)
§§: GewStG § 7, UmwStG § 20, UmwStG § 22 Abs. 1, UmwStG § 22 Abs. 2, EStG § 3 Nr. 40 Buchst. b, EStG § 16
Schlagwörter Einbringung, Gewerbeertrag, Sonderbetriebsvermögen, Anteilsveräußerung, Laufender Gewinn
Rechtsfrage: Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG 2006: - 1. Unterliegt der Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 dann nicht der Gewerbesteuer, wenn die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre? - 2. Gehörten die GmbH-Anteile zum notwendigen Sonder-BV II einer Mitunternehmerschaft und erfolgte die Einbringung der GmbH-Anteile im Rahmen der Veräußerung bzw. Aufgabe der gesamten Mitunternehmerschaft, ist dann der Gewinn aus der Veräußerung der eingebrachten Anteile wegen der Rückanknüpfung der Besteuerung an den ursprünglichen Einbringungsvorgang nicht als laufender Gewinn zu qualifizieren und deshalb nicht in den Gewerbeertrag einzubeziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 21.03.2018
Vorinstanz/AZ: 1 K 1/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 05 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.07.2019
Erledigungs-Az: I R 13/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 01 62