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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 17/18 (BFH)
§§: EStG § 50 d Abs. 7, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, EStG § 1 Abs. 4, DBA-Tadschikistan Art. 18 Abs. 4, DBA-Tadschikistan Art. 14
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Auslandsaufenthalt, Öffentliche Mittel
Rechtsfrage: Besteuerungsrecht nach der sog. Entwicklungshelferklausel :1. Sind die Voraussetzungen der sog. Entwicklungshelferklausel in Art. 18 Abs. 4 Satz 1 DBA-Tadschikistan bei sog. Mischfinanzierungen eines einheitlichen Entwicklungshilfeprojektes (Finanzierung teilweise aus deutschen und teilweise aus anderweitigen Mitteln) wegen des in der Klausel enthaltenen Ausschließlichkeitsgebotes nicht erfüllt? Findet eine horizontale Aufteilung/Segmentierung nach der Mittelherkunft nicht statt? Steht das Besteuerungsrecht in diesem Fall gemäß Art. 14 Abs. 1 DBA-Tadschikistan in vollem Umfang dem Tätigkeitsstaat Tadschikistan zu? - 2. Ist Art. 18 Abs. 4 DBA-Tadschikistan gegenüber § 50 d Abs. 7 EStG nach den Kollisionsregeln "lex posterior derogat legi priori" und "lex specialis derogat legi generali" vorrangig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 25.04.2018
Vorinstanz/AZ: 9 K 1757/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 18 55
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.09.2021
Erledigungs-Az: I R 17/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 01 98