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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 65/97
§§: FGO § 68, FGO § 55 Abs. 2, FGO § 76 Abs. 2
Schlagwörter Antragsfrist
Rechtsfrage: Antragsfrist nach § 68 FGO bei unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 68 Satz 3, 4 FGO - Geht bei Einlegung des Einspruchs gegen einen ohne Rechtsbehelfsbelehrung i.S. von § 68 Satz 3 FGO erlassenen Änderungsbescheid das Recht auf Antragstellung gem. § 68 FGO mit Ablauf der Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO verloren oder kann der Antrag entgegen der Auffassung des FG in Anwendung der zu § 68 FGO a.F. ergangenen Senatsentscheidung vom 24. 4. 1990 IX R 321/87 (BFHE 160, 415, BStBl II 1990, 865) auch dann noch wirksam gestellt werden, wenn der Änderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung nach Ablauf der Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO bestandskräftig geworden ist? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 17.07.1997
Vorinstanz/AZ: 11 K 3391/94 E
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.10.2000
Erledigungs-Az: IX R 65/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 65 21