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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 169/00
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 10 d
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Verlustvortrag
Rechtsfrage: Sind bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes Beträge im Wege des Verlustvortrags nach § 10 d EStG abzuziehen oder wird dadurch die Einkünfteermittlung nicht berührt, da nach der Systematik des Gesetzes der nicht ausgeglichene Verlust vom Gesamtbetrag der Einkünfte wie Sonderausgaben abzuziehen ist? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 22.08.2000
Vorinstanz/AZ: 14 K 529/98 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 78 04
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.08.2001
Erledigungs-Az: VI R 169/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 50 18, SIS 02 03 82