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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-269/09 (EuGH)
§§: EG Art. 19, EG Art. 38, EG Art. 43, EWR-Abkommen Art. 28, EWR-Abkommen Art. 31
Schlagwörter EG, EU, Spanien, Freizügigkeit, Steuerausländer, Bemessungsgrundlage, Veranlagungszeitraum
Rechtsfrage: Hat Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 19 EG, 38 EG und 43 EG sowie aus den Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens verstoßen, dass es mit Art. 14 des Gesetzes Nr. 35/2006 vom 28.11.2006 über die Steuern auf das Einkommen natürlicher Personen und zur Änderung der Gesetze über die Besteuerung von Gesellschaften, über die Besteuerung des Einkommens von Steuerausländern und über die Besteuerung des Vermögens eine Vorschrift erlassen und beibehalten hat, die Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen, dazu verpflichtet, sämtliche nicht verrechneten Einkünfte in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage des letzten Veranlagungszeitraums einzubeziehen, in dem sie als ansässige Steuerpflichtige galten?
Vorinstanz: Kommission ./. Spanien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 220 S. 28
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.07.2012
Erledigungs-Az: Rs C-269/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 33 63