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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 24/16 (BFH)
§§: GrEStG § 16 Abs. 5, GrEStG § 16 Abs. 2, GrEStG § 17 Abs. 3, GrEStG § 18, GrEStG § 19
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Rückgängigmachung, Frist, Anzeige, Zuständigkeit, Gesonderte Feststellung
Rechtsfrage: Rückgängigmachung Erwerbsvorgang - Zuständigkeit - Anzeigepflicht: Ist die Grunderwerbsteuerfestsetzung wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs aufzuheben, oder kommt § 16 Abs. 5 GrEStG zur Anwendung, weil die Anzeigepflichten beim sachlich unzuständigen Finanzamt unvollständig erfüllt wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 12.05.2016
Vorinstanz/AZ: 12 K 15028/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 20 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.05.2019
Erledigungs-Az: II R 24/16
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils -- Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 15 55