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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 58/13 (BFH)
§§: BranntwMonG § 132 Abs. 1 Nr. 4, BranntwMonG § 139, BrStV § 29
Schlagwörter Branntweinsteuer, Steuerentstehung, Erlaubnis
Rechtsfrage: Erhebung von Branntweinsteuer auf vergällten Branntwein, weil dieser entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet worden sei. Ist die Verwendung des vergällten Branntweins außerhalb der Räumlichkeiten des Erlaubnisscheininhabers aber unter dessen Aufsicht noch als Verwendung innerhalb der vorgesehenen Zweckbestimmung anzusehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 24.06.2013
Vorinstanz/AZ: 7 K 976/11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.05.2015
Erledigungs-Az: VII R 58/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 16 55