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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 59/00
§§: UStG § 10 Abs. 1 J: 1993, UStG § 14 Abs. 5 J: 1993, UStG § 15 Abs. 1 J: 1993, UStG § 17 Abs. 1 J: 1993
Schlagwörter Entgelt, Rückvergütung, Überschuss, Genossenschaft, Gutschrift
Rechtsfrage: Handelt es sich bei der Rückvergütung (Überschuss aus dem Vorjahr), die eine Genossenschaft Ihren Mitgliedern gewährt, um ein nachträgliches Entgelt für erbrachte Lieferungen, mit der Folge, dass die Genossenschaft die in den Gutschriften ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuer abziehen kann? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 30.08.2000
Vorinstanz/AZ: 6 K 4562/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 69 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.06.2002
Erledigungs-Az: V R 59/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 92 96