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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 10/03
§§: EStG § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 13
Schlagwörter Landwirtschaft, Entnahme, Wohnung, Vermietung, Altenteiler
Rechtsfrage: Bleibt eine zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende und am 31. Dezember 1986 fremdvermietete Wohnung, die während der Übergangsregelung der Konsumgutlösung vorübergehend zu eigenen Wohnzwecken des Altenteilers genutzt und anschließend wieder fremdvermietet wird, weiterhin Betriebsvermögen oder führt die vorübergehende Nutzung zu Wohnzwecken des Altenteilers zu einer steuerfreien Entnahme dieser Wohnung aus dem Betriebsvermögen gem. § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 30.08.2001
Vorinstanz/AZ: 1 99 116 K 6
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 23 69
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.07.2004
Erledigungs-Az: IV R 10/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 35 27