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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 8/03
§§: EStG § 7 Abs. 5, EStG § 7 Abs. 5 a, EStG § 9 a Nr. 2, degressive Absetzung, degressive AfA
Schlagwörter 10-Jahresfrist, Altenpflegeheim, Seniorenstift, Seniorenwohnanlage, degressive AfA, degressive Absetzung
Rechtsfrage: AfA-Satz für Eigentumswohnung in Altenpflegeheim - Auslegung des Begriffs "Wohnzwecken dienen" in § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3/a i.V. mit § 7 Abs. 5 a sowie § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG 1996/1997 - Können die Kläger für die beiden in ihrem Sondereigentum stehenden - von einer Zwischenvermietungsgesellschaft angemieteten - Pflegezimmer in einem Altenpflegeheim die degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3/a EStG in Höhe von 7 v.H. und den Werbungskostenpauschbetrag von 42 DM/qm gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG beanspruchen (weil "Wohnzwecken dienend") oder steht ihnen nur die degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 5 v.H. und der Werbungskostenpauschbetrag des § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG überhaupt nicht zu (weil eine "schädliche Überlagerung" der Wohnraumüberlassung durch Pflege, Betreuungs- und Versorgungsleistungen stattfindet)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 30.10.2002
Vorinstanz/AZ: VII 280/1999
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.09.2003
Erledigungs-Az: IX R 8/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 04 70