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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 4/19 (BFH)
§§: EStG § 37 b Abs. 1 Satz 2, EStG § 37 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Schlagwörter Zuwendung, Betriebsveranstaltung, Bemessungsgrundlage, Pauschalierung, Markt
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung in die Bemessungsgrundlage nach § 37 b Abs. 1 Satz 2 EStG einzubeziehen (Übertragung der BFH-Rechtsprechung zur Höhe der Bemessungsgrundlage bei Betriebsveranstaltungen auf Veranstaltungen i.S. des § 37 b EStG - Auslegung des Merkmals "Marktgängigkeit")? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 27.11.2018
Vorinstanz/AZ: 15 K 3383/17 L
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2019 S. 281
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 01 02
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.07.2020
Erledigungs-Az: VI R 4/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 20 43