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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-494/03 (EuGH)
§§: EG-Vertrag Art. 52, EG-Vertrag Art. 58, EG 43, EG 48, Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 2 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Gesellschaftsteuer, Kapitaleinlage, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft
Rechtsfrage: 1. Ist es nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG i.d.F. der Richtlinie 85/303/EWG zulässig, bei einer Gesellschaft auf eine unmittelbare formlose Kapitaleinlage der Muttergesellschaft dieser Gesellschaft bei einer Tochtergesellschaft dieser Gesellschaft Gesellschaftsteuer zu erheben, und wenn ja, welche Umstände sind dabei relevant; ist insbesondere relevant, ob diese Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als der eigentliche Empfänger dieser unmittelbaren formlosen Kapitaleinlage anzusehen ist? - 2. Verbietet die in Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) in Verbindung mit Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) verankerte Niederlassungsfreiheit, dass die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats die Politik verfolgt, bei einer Gesellschaft auf eine unmittelbare formlose Kapitaleinlage der Muttergesellschaft dieser Gesellschaft bei der Tochtergesellschaft dieser Gesellschaft keine Gesellschaftsteuer zu erheben, wenn die Tochtergesellschaft in diesem Mitgliedstaat ansässig ist, und ist - vorausgesetzt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Erhebung von Gesellschaftsteuer nach der Richtlinie sowohl bei dieser Gesellschaft als auch bei ihrer Tochtergesellschaft zulässig ist - dabei relevant, ob auf Konzernebene eine höhere Gesellschaftsteuer erhoben wurde als es der Fall gewesen wäre, wenn sowohl diese Gesellschaft als auch deren Tochtergesellschaft in den Niederlanden ansässig gewesen wären?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden
Vorinstanz/Datum: 21.11.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 21 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.01.2006
Erledigungs-Az: Rs C-494/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 10 98