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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 103/99
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2c
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Berufsausbildung, Beginn
Rechtsfrage: Beginnt eine Berufsausbildung bereits mit der Bewerbung um einen Studienplatz (Maschinenbaustudium ab WS 98/99 nach Abschluß einer Lehre im Februar 1998) oder erst mit dem tatsächlichen Semesterbeginn? Sind die bis dahin erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes aus der Vollzeit-Berufstätigkeit in die Berechnung des Grenzbetrags einzubeziehen? Zum Tatbestandsmerkmal "eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen zu können". - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 11.05.1999
Vorinstanz/AZ: 16 K 5546/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 00 01 18
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.01.2000
Erledigungs-Az: VI R 103/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Verfahren eingestellt nachdem Revision zuückgenommen wurde