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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 74/13 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, KStG § 8 Abs. 1
Schlagwörter Betriebsausgabe, Nicht abziehbare Betriebsausgabe
Rechtsfrage: Fallen Aufwendungen der Klägerin für die Durchführung von Golfturnieren - als "für ähnliche Zwecke" - unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG? Kann die Klägerin, eine Brauerei, die (Rück-)Ausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG für sich beanspruchen, da mit der Zusage der finanziellen Unterstützung die Veranstalter der Golfturniere sich für einen gewissen Zeitraum verpflichtet haben, ausschließlich Getränke der Klägerin auszuschenken und somit im Rahmen eines Leistungsaustauschs ein "Lieferrecht erkauft" wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.09.2013
Vorinstanz/AZ: 6 K 38/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 01 87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.10.2015
Erledigungs-Az: I R 74/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 03 05