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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 18/07 (BFH)
§§: ErbStG § 13 a Abs. 2, ErbStG § 13 a Abs. 4 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 133, FGO § 76, FGO § 119 Nr. 3
Schlagwörter Betriebsvermögen, Sonderbetriebsvermögen, Bewertungsabschlag, Vermächtnis, Testament, Auslegung, Mitunternehmer, Rechtliches Gehör, Schenkungsteuer
Rechtsfrage: 1. Ist der Erwerb eines Kommanditanteils nur dann nach § 13 a ErbStG begünstigt, wenn auch das Sonderbetriebsvermögen (hier: wesentliche Betriebsgrundlage) ganz oder anteilig mitübertragen wird? - 2. Gehörte das Sonderbetriebsvermögen zum Gegenstand des Vermächtnisses? Hat das FG das Testament insoweit falsch ausgelegt und gegen § 82 FGO verstoßen? - 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, weil das FG ohne Hinweis davon ausging, dass die im Gesellschaftsvertrag der KG vereinbarte qualifizierte Nachfolgeklausel nicht zur Anwendung kam; insoweit ggf. Verletzung der Sachaufklärungspflicht über die Art und Weise des Erwerbs des KG-Anteils gegeben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 18.01.2007
Vorinstanz/AZ: 3 K 4009/04 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 26 50
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision