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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 50/13 (BFH)
§§: GrEStG § 6 a, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, UmwG § 3 Abs. 2 Nr. 2
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Steuerfreiheit, Privatvermögen, Verschmelzung
Rechtsfrage: Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6 a GrEStG bei Verschmelzung von Anteilen an einer Gesellschaft im Privatvermögen? Werden "Herrschende Rechtsträger", die keine Unternehmer sind, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG nicht erfüllen, von der Steuervergünstigung des § 6 a GrEStG nicht erfasst? - Das Verfahren II R 50/13 war durch Beschluss vom 18.7.2017 ausgesetzt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen II R 15/19 (II R 50/13) fortgeführt, nachdem der EuGH in dem Verfahren Rs C-374/17durch Urteil vom 19.12.2018 entschieden hat. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 15.11.2013
Vorinstanz/AZ: 8 K 1507/11 GrE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 03 33
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.07.2017
Erledigungs-Az: II R 50/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Beitrittsaufforderung an das BMF durch BFH-Beschluss vom 25.11.2015 II R 50/13 -- Das Verfahren II R 50/13 ist durch Beschluss vom 18.7.2017 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-374/17 ausgesetzt. -- Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 18.7.2017) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.