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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-502/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 168
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Holdinggesellschaft, Verwaltungsleistungen, IT-Dienstleistungen, Beratungskosten, Due-diligence
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass eine Holdinggesellschaft unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zum vollen Abzug der Mehrwertsteuer auf Eingangsleistungen im Zusammenhang mit "Due diligence"-Untersuchungen vor einer geplanten, aber nicht durchgeführten Veräußerung von Anteilen an einer Tochtergesellschaft, der sie mehrwertsteuerpflichtige Verwaltungs- und IT-Dienstleistungen erbringt, berechtigt ist? - 2. Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Frage von Bedeutung, dass der Preis für die mehrwertsteuerpflichtigen Verwaltungs- und IT-Dienstleistungen, die die Holdinggesellschaft im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, so festgesetzt ist, dass er ihren Lohnkosten zuzüglich eines "mark-up" von 10 % entspricht? - 3. Kann unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Frage ein Vorsteuerabzugsrecht für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beratungskosten als Gemeinkosten bestehen und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Vorinstanz: Vestre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 347 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.11.2018
Erledigungs-Az: Rs C-502/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 17 25