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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-520/04 (EuGH)
§§: EG Art. 18, EG Art. 39, Richtlinie 90/365/EWG
Schlagwörter Quellensteuer, Pension, EG, EU, Freizügigkeit, Arbeitnehmer
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 18 EG betreffend das Recht der Unionsbürger, sich im Gebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, oder Art. 39 EG über die Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft dahin auszulegen, dass eine dieser Bestimmungen oder beide der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Quellensteuer, die auf eine steuerpflichtige Pension erhoben wird, die einer im Ausland wohnhaften, aber in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtigen Person in diesem Staat aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgezahlt wird, in bestimmten Fällen die Steuer übersteigt, die bei dem Steuerpflichtigen erhoben würde, wenn er in diesem Mitgliedstaat wohnte und somit unbeschränkt steuerpflichtig wäre? - 2. Ist die Richtlinie 90/365/EWG des Rates über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständigen Erwerbstätigen dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Frage 1 beschriebenen entgegensteht?
Vorinstanz: Korkein Hallinto-oikeus (Finnland)
Vorinstanz/Datum: 20.12.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 57 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.11.2006
Erledigungs-Az: Rs C-520/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 47 57