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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-305/09 (EuGH)
§§: Entscheidung 2005/919/EG Art. 2, Entscheidung 2005/919/EG Art. 3, Entscheidung 2005/919/EG Art. 4
Schlagwörter EG, EU, Italien, Subventionskontrolle, Beihilfe, Ausland, Messen
Rechtsfrage: Hat die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2005/919/EG der Kommission vom 14.12.2004, Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen (bekannt gegeben am 17.12.2004 unter Aktenzeichen K[2004] 4746) (ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 39), und aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass sie nicht fristgemäß alle Maßnahmen ergriffen hat, die notwendig sind, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundene Beihilferegelung aufzuheben und die aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern?
Vorinstanz: Kommission ./. Italienische Republik
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 256 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.05.2010
Erledigungs-Az: Rs C-305/09