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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-575/17 (EuGH)
§§: AEUV Art. 56, AEUV Art. 58, AEUV Art. 63, AEUV Art. 65
Schlagwörter EG, EU, freier Kapitalverkehr, Quellensteuer, Dividende
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 56 und 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr Art. 63 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dahin auszulegen, dass der Liquiditätsnachteil, der sich aus der Einbehaltung einer Quellensteuer auf Dividenden ergibt, die an defizitäre gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, während gebietsansässige defizitäre Gesellschaften hinsichtlich des Betrags der von ihnen bezogenen Dividenden erst in dem Steuerjahr besteuert werden, in dem sie gegebenenfalls wieder Gewinn erzielen, an sich eine Ungleichbehandlung darstellt, die eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs bewirkt? - 2. Kann die in der vorstehenden Frage angeführte mögliche Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus den Art. 56 und 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr Art. 63 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ergeben, als durch die Notwendigkeit, die Effizienz der Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, da nicht gebietsansässige Gesellschaften nicht der Kontrolle der französischen Finanzverwaltung unterliegen, oder durch das Erfordernis der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt angesehen werden? - 3. In dem Fall, in dem die Einbehaltung der Quellensteuer im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr grundsätzlich zulässig ist: - Stehen diese Bestimmungen der Erhebung einer Quellensteuer auf Dividenden entgegen, die eine gebietsansässige Gesellschaft an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige defizitäre Gesellschaft ausschüttet, wenn Letztere ihre Tätigkeit einstellt, ohne wieder Gewinn zu erzielen, während eine gebietsansässige Gesellschaft in dieser Situation hinsichtlich des Betrags dieser Dividenden tatsächlich nicht besteuert wird? - Sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass bei Besteuerungsregeln, die an Gebietsansässige und an Gebietsfremde ausgeschüttete Dividenden unterschiedlich behandeln, die jedem von ihnen hinsichtlich dieser Dividenden auferlegte tatsächliche steuerliche Belastung zu vergleichen ist, so dass eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die sich daraus ergibt, dass diese Regeln nur für Gebietsfremde den Abzug von Aufwendungen ausschließen, die mit dem Bezug der Dividenden als solchem in unmittelbarem Zusammenhang stehen, als durch die unterschiedlichen Steuersätze, die jeweils bei der Besteuerung der Gebietsansässigen nach allgemeinem Steuerrecht in einem nachfolgenden Steuerjahr und bei der Quellensteuer, die von an Gebietsfremde ausgeschütteten Dividenden einbehalten wird, angewandt werden, gerechtfertigt angesehen werden könnte, wenn dieser Unterschied in Anbetracht des entrichteten Steuerbetrags die unterschiedliche Steuerbemessungsgrundlage ausgleicht?
Vorinstanz: Conseil d'État (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 437 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.11.2018
Erledigungs-Az: Rs C-575/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 20 99