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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 7/06
§§: AO 1977 § 110, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8
Schlagwörter Antragsveranlagung, Wiedereinsetzung, Jahresfrist
Rechtsfrage: Rechtfertigt die Unkenntnis des steuerlich nicht vertretenen Klägers über die gesetzlichen Fristen für eine Antragsveranlagung sowie der Jahresfrist nach § 110 Abs. 2 AO 1977 bei Versäumnis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 26.08.2005
Vorinstanz/AZ: 7 K 138/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 46 94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.03.2008
Erledigungs-Az: VI R 7/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren VI R 7/06 ist bis zur Entscheidung des BVerfG über die Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 ausgesetzt. - Erledigung der Hauptsache