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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 48/14 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, EStG § 52 a Abs. 10 Satz 7
Schlagwörter Veräußerungsverlust, Marktrendite
Rechtsfrage: Sind Verluste aus der Veräußerung einer Schuldverschreibung ("EUR Lock In Bull Certificate on the DAX"), die unter den Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG subsumierbar sind, im Streitjahr 2008 aufgrund der mit dem JStG 2009 in § 52 a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG vom Gesetzgeber vorgenommenen Klarstellung unabhängig von der Frage einer klaren Abgrenzbarkeit zwischen Ertrags- und Vermögensebene sowie bei einer nur teilweisen Kapitalgarantie in voller Höhe unter Ansatz der Marktrendite als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen anzuerkennen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 06.08.2014
Vorinstanz/AZ: 4 K 1072/13 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 04 97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.07.2017
Erledigungs-Az: VIII R 48/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 25 74