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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-19/99 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG Art. 10, Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 3, Richtlinie 69/335/EWG Art. 12 Abs. 1 Buchst. e, Richtlinie 69/335/EWG Art. 5
Schlagwörter Gesellschaftsteuer, EG, Notar, Gebühren
Rechtsfrage: 1. Kann sich einzelner im Verhältnis zum Staat auf Art. 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates berufen, auch wenn dieser die Richtlinie noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt hat? - 2. Werden die Vorgänge, auf die sich Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 69/335/EWG bezieht, vom Verbot des Art. 10 dieser Gemeinschaftsregelung derart erfaßt, daß danach nicht nur die Erhebung von Abgaben auf Kapitalzuführungen, sondern auch die Erhebung sonstiger Abgaben gleich welcher Art, insbesondere als Gebühr und nicht als Steuer, verboten ist? - 3. Sind die Art. 10 und 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 69/335/EWG dahin auszulegen, daß sie es verbieten, daß die einem Notar für die (gesetzlich vorgeschriebene) öffentliche Beurkundung von Beschlüssen über Kapitalerhöhungen oder Satzungsänderungen zustehenden Gebühren vom Betrag der Kapitalerhöhung bzw. der Höhe des Kapitals abhängen? - 4. Sind diese Gebühren - im Sinne des genannten Art. 5 - als im Zusammenhang mit den Kosten der erbrachten Dienstleistung stehend anzusehen? - 5. Was ist unter diesen Kosten zu verstehen? Beinhalten diese die Einkünfte der Notare und der in den betreffenden Notarkanzleien Beschäftigten, die Kanzleieinrichtungen und ähnliches? - 6. Ist es im Hinblick auf Art. 10 und Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie erlaubt und somit rechtmäßig, daß die Notariatsgebühren diese Kosten übersteigen und, falls ja, in welchem Umfang?
Vorinstanz: Supremo Tribunal Administrativo (Portugal)
Vorinstanz/Datum: 09.12.1998
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1999 Nr. C 86 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.09.2000
Erledigungs-Az: Rs C-19/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 12 55