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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 50/13 (BFH)
§§: EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Richtlinie 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b
Schlagwörter Energiesteuer, Steuerentlastung
Rechtsfrage: Steuerentlastung für das Energieerzeugnis, eingesetzt zum Brennen von Ton zur Herstellung von Schamottemehl (das zur Herstellung von Schamottesteinen, -mörtel und -massen verkauft wird). Ist das Schamottemehl ein (eigenständiges) keramisches Erzeugnis oder ein Vorprodukt zur Herstellung (anderer) keramischer Erzeugnisse? Ist Energiesteuer auf Energieerzeugnisse zur Herstellung von Vorprodukten nur dann entlastungsfähig, wenn im selben Unternehmen auch das Endprodukt hergestellt wird (vgl. VII R 51/09)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 25.07.2013
Vorinstanz/AZ: 14 K 3916/10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.02.2015
Erledigungs-Az: VII R 50/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 10 23