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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 14/02
§§: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5
Schlagwörter Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Mittelpunkt, Außendienst
Rechtsfrage: Ungekürzter Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer eines Verkaufsleiters einer Kellerei, der über keinen eigenen Arbeitsplatz am Stammsitz des Arbeitgebers verfügt und im Rahmen seiner Leitungsfunktion (Überwachung des Außendienstes, Betreuung der Handelsvertreter und Kunden u.a.) auch außerhalb des Arbeitszimmers tätig wird. Ist für die Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit maßgebend, ob im Arbeitszimmer die Kerntätigkeit erbracht wird, so dass die zeitliche Abwesenheit von diesem Arbeitsplatz wie bei anderen überwiegend im Außendienst tätigen Arbeitnehmern mit festem Arbeitsplatz nicht zu würdigen ist? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 16.08.2001
Vorinstanz/AZ: 1 K 2662/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 91 00
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.02.2003
Erledigungs-Az: VI R 14/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 23 13
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