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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-228/05 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 7, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 29
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Kraftfahrzeug, Italien, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 17 Abs. 7 Satz 1 der Richtlinie (RL) 77/388/EWG in Bezug auf Abs. 2 dieses Artikels in dem Sinne auszulegen, dass - a) nach dem genannten Artikel die "Konsultation des Ausschusses für die Mehrwertsteuer" gemäß Art. 29 der genannten RL nicht in der bloßen Mitteilung eines Mitgliedstaats über den Erlass einer Vorschrift des nationalen Rechts wie des aktuellen Art. 19bis1 Buchst. c und d D.P.R. Nr. 633/72 mit nachfolgenden Verlängerungen bestehen kann, der das Vorsteuerabzugsrecht nach Art. 17 Abs. 2 in Bezug auf die Verwendung und die Instandhaltung von Gegenständen auf der Grundlage einer schlichten Kenntnisnahme durch den Ausschuss für die Mehrwertsteuer begrenzt? - b) nach dem genannten Artikel außerdem eine wie auch immer geartete Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwendung und der Instandhaltung der unter Buchst. a genannten Gegenstände, die vor der Konsultation des Ausschusses für die Mehrwertsteuer eingeführt wurde und vom Gesetzgeber durch zahlreiche Verlängerungen aufrechterhalten wurde, die sich fortlaufend und ohne Kontinuitätsbruch über mehr als 25 Jahre wiederholt haben, keine Maßnahme ist, die in seinen Anwendungsbereich fällt? - c) Falls Frage 1 b bejaht wird, wird der Gerichtshof gebeten, die Kriterien anzugeben, anhand deren die etwaige Höchstdauer der Verlängerungen im Hinblick auf die in Art. 17 Abs. 7 der Sechsten RL genannten Konjunkturgründe bestimmt werden kann, oder klarzustellen, ob die Nichtbeachtung des temporären Charakters der (in Zeitabständen wiederholt angeordneten) Ausnahmen zu einem Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug führt. - 2. Ist Art. 17 Abs. 2 der genannten RL, wenn die Erfordernisse und Bedingungen des Verfahrens nach Art. 17 Abs. 7 nicht beachtet wurden, in dem Sinne auszulegen, dass er einer Vorschrift des nationalen Rechts oder einer Verwaltungspraxis, die von einem Mitgliedstaat nach dem In-Kraft-Treten der Sechsten RL (1.1.1979 für Italien) angeordnet wurde, entgegensteht, die den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwendung und der Instandhaltung bestimmter Kraftfahrzeuge objektiv und ohne Zeitbeschränkung begrenzt?
Vorinstanz: Commissione Tributaria di Primo Grado Trient
Vorinstanz/Datum: 21.03.2005
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 193 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.09.2006
Erledigungs-Az: Rs C-228/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 39 03