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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 34/16 (BFH)
§§: EStG § 6 a Abs. 4 Satz 2, EStG § 6 a Abs. 4 Satz 3, EStG § 6 a Abs. 4 Satz 6
Schlagwörter Pensionsrückstellung, Pensionsverpflichtung, Teilwert, Unterschiedsbetrag
Rechtsfrage: Ist bei erstmaliger Bildung einer Pensionsrückstellung zum 31.12.2005 der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung nach den Heubeck-Richttafeln 1998 und den Heubeck-Richttafeln 2005 G zu ermitteln und auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre zu verteilen (§ 6 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 EStG) oder darf die Pensionsrückstellung allein unter Zugrundelegung der (neuen) Heubeck-Richttafeln 2005 G ausgewiesen werden, da im Erstjahr kein "Unterschiedsbetrag" zum vorangegangenen Wirtschaftsjahr existiert? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 17.08.2016
Vorinstanz/AZ: 3 K 228/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 09 59
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.02.2019
Erledigungs-Az: XI R 34/16
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 05 18, SIS 19 06 86