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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-590/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Berichtigung, Steuererklärung, Reverse-Charge-Verfahren, Vorsteuerabzug, Steuerschuldner
Rechtsfrage: 1. Gelten die vom EuGH im Urteil vom 8.5.2008, Ecotrade (Rs C-95/07 und Rs C-96/07 = SIS 08 25 48), aufgestellten Grundsätze, denen zufolge Art. 18 Abs. 1 Buchst. d und Art. 22 RL 77/388/EWG in der durch die RL 91/680/EWG geänderten Fassung einer Praxis der Berichtigung von Steuererklärungen und der Erhebung der Mehrwertsteuer entgegenstehen, nach der eine Nichterfüllung zum einen der Verpflichtungen, die sich aus den von der nationalen Regelung in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d RL 77/388/EWG vorgeschriebenen Förmlichkeiten ergeben, und zum anderen der Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nach Art. 22 Abs. 2 und 4 RL 77/388/EWG im Fall der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens mit der Versagung des Abzugsrechts geahndet wird, auch bei einer völligen Missachtung der in der nationalen Regelung vorgesehenen Verpflichtungen, wenn jedenfalls hinsichtlich der Stellung als Steuerschuldner und seines Rechts auf Vorsteuerabzug keine Zweifel bestehen? - 2. Beziehen sich die Ausdrücke "materielle Anforderungen" (obblighi sostanziali), "substantive requirements" und "exigences de fond", die vom Gerichtshof in den verschiedenen Sprachfassungen des Urteils Ecotrade verwendet werden, in Fällen des sogenannten Reverse-Charge-Verfahrens, das im Bereich der Mehrwertsteuer vorgesehen ist, auf die Notwendigkeit der Zahlung der Mehrwertsteuer oder der Übernahme der Steuerschuld oder auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - wie z.B. Inhärenz, Besteuerbarkeit, völlige Abzugsfähigkeit -, welche die Unterwerfung des Steuerpflichtigen unter diese Steuer rechtfertigen und das Abzugsrecht regeln, das darauf ausgerichtet ist, den unionsrechtlichen Grundsatz der Neutralität der genannten Steuer zu wahren?
Vorinstanz: Corte Suprema di Cassazione (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 24 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.12.2014
Erledigungs-Az: Rs C-590/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 00 12