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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 47/13 (BFH)
§§: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Treuhänder, Vergütung, Zivilprozess, Prozesskosten, Außergewöhnliche Belastung
Rechtsfrage: Findet das BFH-Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10 (BFHE 234 S. 30, BStBl 2011 II S. 1015 = SIS 11 22 60), wonach Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen können, auch auf Treuhändervergütungen im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Anwendung mit der Folge, dass diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 23.05.2013
Vorinstanz/AZ: 6 K 2216/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 24 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.08.2016
Erledigungs-Az: VI R 47/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 21 09