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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 70/09 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, FGO § 44
Schlagwörter Kindergeld, Pflegekind, Regelung, Ablehnung, Zeitraum, Vorverfahren, Behinderung, Kind
Rechtsfrage: Streitig ist, ob zwischen dem Kläger und seiner volljährigen schwerbehinderten Schwägerin (GdB 100 , G, H, B), seiner jetzigen Ehefrau und seinem volljährigen behinderten Schwager (GdB 70) Pflegekindschaftsverhältnisse bestehen. 1. Revision des Klägers: Werden mit einem das Kindergeld ablehnenden Bescheid auch zukünftige, nach der Einspruchsentscheidung noch nicht entstandene Kindergeldansprüche geregelt? Ist demnach eine Klage auch ohne Vorverfahren zulässig, soweit der Zeitraum nach der Einspruchsentscheidung betroffen ist? - 2. Revision der Beklagten: Pflegekindschaftsverhältnis nur durch Haushaltsaufnahme und Personensorge? Kann ein familienähnliches Band i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einem bereits Volljährigen nur dann angenommen werden, wenn der Volljährige derart schwer geistig oder seelisch behindert ist, dass er in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht (vgl. DA-FamEStG 63.2.2.3 Abs. 3 Sätze 5 und 6 und III R 15/09)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 11.09.2009
Vorinstanz/AZ: 9 K 259/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 03 31
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.12.2011
Erledigungs-Az: III R 70/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 21 61