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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-165/15 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 108 Abs. 3, VO (EG) Nr. 659/1999
Schlagwörter EU, Festsetzung, Fluggaststeuersatz, Flugzeug, Irland, Luftverkehr, Rückforderung, Steuersatz
Rechtsfrage: Rechtsmittel der Kommission gegen das EuG-Urteil vom 5.2.2015 Rs T-500/12. Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5.2.2015 in der Rechtssache T-500/12, Ryanair/Kommission, aufzuheben, soweit damit der Beschluss 2013/199/EU der Kommission vom 25.7.2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet; und - die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25.7.2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland abzuweisen; - der Klägerin die Kosten aufzuerlegen; hilfsweise, - die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; - die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 05.02.2015
Vorinstanz/AZ: Rs T-500/12
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 205 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.12.2016
Erledigungs-Az: Rs C-164/15 P und C-165/15 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 02 22