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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-168/11 (EuGH)
§§: EG Art. 56, EG Art. 57 Abs. 1, AEUV Art. 63, AEUV Art. 64 Abs. 1, EStG 2002 § 34 c Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6, § 34 d Nr. 6
Schlagwörter EG, EU, Doppelbesteuerung, Ausland, Anrechnung, ausländische Steuer, Höchstbetrag
Rechtsfrage: Steht Art. 56 EG der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher - in Einklang mit zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung - bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der inländischen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die ausländische Steuer auf die inländische Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt, in der Weise angerechnet wird, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschließlich der ausländischen Einkünfte - ergebende inländische Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte - und damit unter Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände - aufgeteilt wird?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 09.02.2011
Vorinstanz/AZ: I R 71/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 11 53
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.02.2013
Erledigungs-Az: Rs C-168/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 07 63