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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 54/98
§§: UStG § 4 Nr. 16 Buchst. c J: 1980, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, GG Art. 3, GG Art. 12
Schlagwörter Steuerfreiheit, Aufsicht, Diplompsychologe, Heilpraktiker, Psychotherapeut
Rechtsfrage: Ist § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG insoweit verfassungs- und EG-Richtlinienkonform, als er von der Steuerbefreiung Einrichtungen ausschließt, die durch Diplompsychologen, die die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz besitzen und sich zum Psychotherapeuten fortgebildet haben, Psychotherapieleistungen ausführen und unter der Aufsicht eines solchen Psychotherapeuten (nicht eines Arztes) stehen? - Zulassung durch BFH
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 22.04.1997
Vorinstanz/AZ: 6 K 154/94
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1997 S. 1065
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.04.2004
Erledigungs-Az: V R 54/98
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an EuGH - BFH-Beschluss vom 14.12.2000, V R 54/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 27 05