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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 107/01
§§: EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, EStG § 70 Abs. 2
Schlagwörter Kindergeld, Rückforderung, Aufhebung, Haushaltszugehörigkeit, Änderung
Rechtsfrage: Zur Frage, ob der Kläger oder dessen von ihm getrennt lebende Ehefrau vorrangig kindergeldberechtigt ist, wenn beide im streitgegenständlichen Zeitraum im selben Haus zusammen mit den Kindern gelebt haben. - Ist die Familienkasse gezwungen, bei nachträglichem Wegfall bzw. späterer Kenntnis vom Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen auf Kindergeld, mit einem einzigen Bescheid zugleich hinsichtlich der Aufhebung für die Vergangenheit und Zukunft zu entscheiden? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 05.07.1999
Vorinstanz/AZ: II 511/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 89 50
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.03.2002
Erledigungs-Az: VIII R 107/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 93 79
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