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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 21/14 (BVerfG)
§§: EStG i.d.F. des JStG 2007 § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG § 50 d Abs. 9 Satz 3, EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG § 52 Abs. 59 a Satz 9, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 25, DBA Irland 1962
Schlagwörter Unbeschränkte Steuerpflicht, Einkünfte, Nichtselbständige Arbeit, Freistellung, Doppelbesteuerung, Treaty Override, Rückwirkung, Irland, Pilot, Völkerrecht
Rechtsfrage: 1. Verstößt § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 GG, weil hierdurch die abkommensrechtliche Freistellung von Einkünften (hier: aus nichtselbständiger Arbeit für Dienstleistungen eines unbeschränkt steuerpflichtigen Flugzeugführers einer in Irland ansässigen Fluggesellschaft) ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (hier: des DBA-Irland 1962) nicht gewährt wird, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist? - 2. Ist § 52 Abs. 59 a Satz 9 i.V.m. § 50 d Abs. 9 Satz 3 EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig? - Normenkontrollverfahren
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 20.08.2014
Vorinstanz/AZ: I R 86/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 27 67