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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-400/18 (EuGH)
§§: RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f, RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. f
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Ausschließlichkeit
Rechtsfrage: Ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG vom 17.5.1977, jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG vom 28.11.2006, dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten gestattet, für die darin vorgesehene Steuerbefreiung eine Ausschließlichkeitsbedingung festzulegen, durch die ein selbständiger Zusammenschluss, der auch Dienstleistungen an Nicht-Mitglieder erbringt, für die gegenüber Mitgliedern erbrachten Dienstleistungen ebenfalls in vollem Umfang mehrwertsteuerpflichtig wird?
Vorinstanz: Hof van Cassatie (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 301 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.11.2019
Erledigungs-Az: Rs C-400/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 18 37