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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-405/18 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49, AEUV Art. 52, AEUV Art. 54
Schlagwörter EG, EU, Tschechien, Niederlassungsfreiheit, Geschäftsleitung, Verlegung, Mitgliedstaat, Verlust, Geschäftstätigkeit, Ort
Rechtsfrage: 1) Lässt sich unter den Begriff der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV ohne weiteres auch die bloße Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat subsumieren? - 2) Falls die erste Frage bejaht wird, steht es im Widerspruch zu den Art. 49, 52 und 54 AEUV, wenn einem Steuerpflichtigen aus einem anderen Mitgliedstaat bei der Verlegung des Ortes der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit bzw. bei der Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung in die Tschechische Republik nach den nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf Geltendmachung des steuerlichen Verlusts, der in diesem anderen Mitgliedstaat angefallen ist, verwehrt wird?
Vorinstanz: Nejvyssí správní soud (Tschechische Republik)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 301 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.02.2020
Erledigungs-Az: Rs C-405/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 03 86