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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-47/96 (EuGH)
§§: 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) Art. 18 Abs. 4, 6. EG-Richtlinie Art. 27
Schlagwörter Vorsteuerüberschuß, Erstattung, Pfändung
Rechtsfrage: Ist Artikel 18 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat gestattet, ein Mehrwertsteuerguthaben eines bestimmten Erklärungszeitraums nicht dem Steuerpflichtigen zu erstatten oder auf einen folgenden Erklärungszeitraum zu übertragen, sondern im Gegenteil durch die Vornahme einer Sicherheitspfändung auf der Grundlage einer Nachforderung für einen früheren Erklärungszeitraum "zurückzubehalten", wenn diese Nachforderung rechtlich bestritten wird und somit nicht auf einen endgültigen Rechtstitel gestützt worden ist und wenn der Mitgliedstaat keine Ermächtigung im Sinne von Art. 27 der 6. EG-Richtlinie erhalten hat? - Falls diese Frage zu bejahen ist: Gestatten es der gemeinschaftsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 18 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie einem Mitgliedstaat, zu bestimmen, - daß der Steuerpflichtige die Pfändung nur dadurch anfechten kann, daß er die von der Staatskasse in dem Protokoll aufgestellten Behauptungen widerlegt, und nicht dadurch, daß er die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme der Zurückbehaltung bestreitet; - daß die Zurückbehaltung nicht durch eine andere Sicherheitsleistung ersetzt werden kann und auch nicht aufgehoben werden kann, solange über die bestrittene Forderung der Staatskasse nicht endgültig entschieden worden ist?
Vorinstanz: Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien)
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.12.1997
Erledigungs-Az: Rs C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 07 51