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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-84/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 138, Richtlinie 2006/112/EG Art. 20, Richtlinie 2006/112/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Innergemeinschaftlicher Erwerb, Frist, Beförderung, Ursprungsland, Kraftfahrzeug
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 138 und 20 der RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass mit der Verbringung aus dem Gebiet des Ursprungslandes innerhalb einer bestimmten Frist begonnen werden muss, damit der Umsatz von der Steuer befreit ist und ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt? - 2. Sind die genannten Artikel dementsprechend dahin auszulegen, dass die Beförderung in das Bestimmungsland innerhalb einer bestimmten Frist abgeschlossen sein muss, damit der Umsatz von der Steuer befreit ist und ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt? - 3. Ist es für die Beantwortung der Fragen 1 und 2 von Bedeutung, ob der erworbene Gegenstand ein neues Fahrzeug ist und es sich beim Erwerber um eine Privatperson handelt, die beabsichtigt, das Fahrzeug schließlich einem bestimmten Mitgliedstaat zu verwenden? - 4. Auf welchen Zeitpunkt ist im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs bei der Beurteilung abzustellen, ob ein Fahrzeug neu i.S. von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der RL 2006/112/EG ist?
Vorinstanz: Regeringsrätten (Schweden)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 90 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.11.2010
Erledigungs-Az: Rs C-84/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 39 10