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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 20/00
§§: FGO § 90 a Abs 2 Nr 1, FGO § 90 a Abs 2 Nr 3, FGO § 90 a Abs 1, GG Art. 103, EStG § 10 b Abs 4
Schlagwörter Mündliche Verhandlung, Gerichtsbescheid, Statthaftigkeit, Rechtsbehelf, Rechtliches Gehör, Haftung, Spende
Rechtsfrage: 1. Ist § 90 a Abs. 2 Nr. 3 FGO analog auf die Fälle anzuwenden, in denen das FG durch Gerichtsbescheid entscheidet und die Revision zulässt (§ 90 a Abs. 2 Nr. 1 FGO)? - 2. Rüge von Verfahrensmängeln (Verletzung des rechtlichen Gehörs und des fair trial, Verstöße gegen die richterliche Aufklärungspflicht und gegen § 90 a Abs. 1 FGO, mangelnde Sachaufklärung) und materielle Unrichtigkeit (entgegen FG keine Haftung, weil die Körperschaft gemeinnützig und die Spenden für steuerbegünstigte Zwecke verwendet worden seien) hinsichtlich des dem angefochtenen Urteil (Tenor: Der Gerichtsbescheid vom ...wirkt als Urteil) vorausgegangenen Gerichtsbescheides. - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 16.07.1998
Vorinstanz/AZ: 4 K 2594/94
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1999 S. 486
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.01.2001
Erledigungs-Az: XI R 20/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 72 20