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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 85/02
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Schlagwörter Fortbildung, Ausbildung, Verkehrsflugzeugführer, Führerschein
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für den Erwerb einer Verkehrsflugzeugführerlizenz (ATPL) erster Klasse mit Musterberechtigung für die Boeing 737 einer Flugbegleiterin und Inhaberin der Privatpilotenlizenz als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang mit den angestrebten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Pilotin aufgrund eines während der Schulung in Aussicht gestellten und später tatsächlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages mit einem Luftfahrtunternehmen gegeben ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 02.09.2002
Vorinstanz/AZ: 4 K 2705/00 E, F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 34
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 04 08
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.05.2003
Erledigungs-Az: VI R 85/02
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG - nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 04 52, SIS 05 08 87