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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-137/11 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14 c, AEUV Art. 21
Schlagwörter EG, EU, Gesellschaft, Freizügigkeit, Ausland, Belgien, Selbständiger
Rechtsfrage: 1. Kann hinsichtlich der Anwendung der Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 und insbesondere ihres Art. 14 c ein Mitgliedstaat im Rahmen der ihm zuerkannten Zuständigkeit für die Festlegung der Bedingungen für die Unterstellung unter das von ihm für Selbständige eingerichtete System der sozialen Sicherheit die "Führung einer dem Steuerrecht dieses Staats unterstellten Gesellschaft aus dem Ausland" mit der Ausübung einer Tätigkeit in seinem Staatsgebiet gleichsetzen? - 2. Ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 des Erlasses Nr. 38 vom 27.7.1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen mit dem Recht der EU, insbesondere mit der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, die durch Art. 21 AEUV gewährleistet werden, vereinbar, soweit er einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und vom Ausland aus eine dem belgischen Steuerrecht unterstellte Gesellschaft führt, nicht erlaubt, die Vermutung der Unterstellung unter das Sozialstatut der Selbständigen umzukehren, während ein Mitglied der Geschäftsleitung der Gesellschaft, das in Belgien wohnt und nicht eine derartige Gesellschaft vom Ausland aus führt, die Möglichkeit hat, diese Vermutung umzukehren und den Beweis zu erbringen, dass es keine selbständige Tätigkeit i.S. des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 ausübt?
Vorinstanz: Cour du travail de Bruxelles (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 179 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.09.2012
Erledigungs-Az: Rs C-137/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 33 68