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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-509/19 (EuGH)
§§: VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 71 Abs. 1 Buchst. b, UZK Art. 71 Abs. 1 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Zollwert, Entwicklungskosten, Transaktionswert, Software, Transaktionswert, Steuergerät
Rechtsfrage: Sind die Entwicklungskosten für eine Software, die in der EU erarbeitet, dem Verkäufer unentgeltlich vom Käufer zur Verfügung gestellt und auf das eingeführte Steuergerät aufgespielt wurde, dem Transaktionswert für die eingeführte Ware nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 952/2013 (UZK) hinzuzurechnen sind, wenn sie nicht in dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind?
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 06.06.2019
Vorinstanz/AZ: 14 K 2609/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 13 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.09.2020
Erledigungs-Az: Rs C-509/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 12 32