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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 13/11 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 21, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 a, EStG § 52 Abs. 16 Satz 7, HGB § 255
Schlagwörter Geschlossener Immobilienfonds, Abgrenzung, Anschaffungsnaher Aufwand
Rechtsfrage: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gründung eines geschlossenen Immobilienfonds als sofort abziehbare Werbungskosten oder aktivierungspflichtige Anschaffungs- /Herstellungskosten: 1. Abgrenzung zwischen Erwerber und Hersteller bei einem Modernisierungsfonds nach dem BMF-Schreiben vom 20.10.2003 IV C 3-Satz 2253 a- 48/03 (BStBl 2003 I S. 546 = SIS 03 46 62 ), sog. 5. Bauherrenerlass, bzw. den Grundsätzen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Anleger mit einem Bündel vorformulierter Verträge konfrontiert wurde und nur hinsichtlich eines Teils des Generalübernehmervertrages rein formal die Möglichkeit zwischen Modernisierungsalternativen bestand? - 2. Ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG zeitlich nicht anzuwenden, wenn vor dem 1.1.2004 nur geringfügige Baumaßnahmen (maximal zweistündige Schleifarbeiten am Treppengeländer) ausgeführt wurden und diese Baumaßnahmen mit den ca. acht Monate später wieder aufgenommenen Arbeiten in sachlichem Zusammenhang standen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 15.03.2011
Vorinstanz/AZ: 6 K 6133/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 21 75
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.02.2012
Erledigungs-Az: IX R 13/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 21 46